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Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs
für Tonstudiobetriebe
vom 1.Jänner 1998
1. Allgemeines
Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der
Audiovisions- u. Filmindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe gelten für
alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte
zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und
jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs.
1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGB Nr.140,1979 in der derzeitigen
gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des
ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung
des Tonstudios tritt nur durch die firmenmässige Bestätigung des Anbotes oder
die Unterfertigung des Vertrages ein.
2. Kosten
2.1.
Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten
enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden
jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt.
(derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Zoll und allfällige Versicherungen sind
im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die
vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene 1/2
Stunde voll berechnet wird.
2.2.
Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation,
Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen
werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch
dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgend einem
Grund nicht zustande kommt.
2.3.
Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste
fachliche Beratung.
3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist
3.1.
Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des
Produktionsvertrages.
3.2.
Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert
wurden, werden in Rechnung gestellt.
3.3.
Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb. Auf
Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend
zu sein. Der Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den Abschluss
der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt
für die Abnahmevorführung.
3.4
Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der
Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb
unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu
bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen
nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb
bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der
Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem
Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
3.5.
Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er
die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen, der Tonstudiobetrieb Ist
verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige
Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn
Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der
vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
3.6.
Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von
Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der
Abnahmepflicht.
Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber.
Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial
aufzubewahren
4. Haftung
4.1.
Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt
herzustellen.
4.2.
Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die
vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht
rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht
rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb
noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum
Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem
Tonstudiobetrieb zu entgelten.
4.3.
Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu
beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers
durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer
zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens
zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist
berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum
Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4.
Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem
Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich
die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton - und/oder
Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder
beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird
kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes
Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen
5.1.
Sofern nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/2 bei Auftragserteilung
1/2 bei Lieferung des Tonträgers
6. Urheberrechte, Verwertungsrechte
6.1.
Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von
ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und
Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke,
insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber,
Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber
bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz
ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
6.2.
Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der
Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und
verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- u. klaglos zu haften.
6.3.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass
gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden
Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.
7. Sonstige Bestimmungen
7.1.
Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudio den Auftrag für ein Werk erteilen,
so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in
Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im
Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die
Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes
verantwortlich zeichnet.
7.2.
Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des
Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen
unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
7.3.
Die vom Tonstudio gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur
vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen
Forderungen gegen den Auftraggeber, einschliesslich Zinsen und Nebenkosten
Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige
Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des
Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes
unzulässig und unwirksam.
Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen,
die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw.
für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind.
Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch
berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände
auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
7.4.
Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.
7.5.
Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des
Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat
österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
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